Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 155

§ 155 – Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen. (2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Kurz erklärt

  • Der Sozialbeirat erstellt ein Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.
  • Das Gutachten bewertet den Rentenversicherungsbericht.
  • Der Sozialbeirat hat eine beratende Funktion.
  • Das Gutachten wird zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht verschickt.
  • Die gesetzgebenden Körperschaften erhalten sowohl das Gutachten als auch den Bericht.